Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/34#abs-1 (1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/34#abs-2 (2) Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 34 KaffeeStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.01.2026 – VII R 4/25(Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern)Zitiert von 3
- BFH, 20.01.2026 – VII R 5/25(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.01.2026 VII R 4/25 - Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern)Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 607/22Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 2180/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 34 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.